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	<title>hausverkauf Archive - Sabine Donnert Immobilien</title>
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	<title>hausverkauf Archive - Sabine Donnert Immobilien</title>
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	<item>
		<title>Energieausweis: Wichtige Informationen für Immobilienbesitzer, Verkäufer und Vermieter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sabine Donnert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2025 12:32:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermarktung]]></category>
		<category><![CDATA[arten]]></category>
		<category><![CDATA[Energieausweis]]></category>
		<category><![CDATA[energieeffizienzklasse]]></category>
		<category><![CDATA[hausverkauf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Energieausweis beim Immobilienverkauf: Was Verkäufer wissen sollten Inhaltsangabe Der Energieausweis ist ein offizielles Dokument, das die Energieeffizienz einer Immobilie bewertet. Er dient als entscheidende Informationsquelle für Käufer und Mieter, da er den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten transparent macht. Immobilienbesitzer profitieren ebenfalls, da der Ausweis Schwachstellen aufzeigt und energetische Sanierungen anregen kann. Zudem ist [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.donnert.org/vermarktung/energieausweis-wichtige-informationen-fuer-immobilienbesitzer-verkaeufer-und-vermieter/">Energieausweis: Wichtige Informationen für Immobilienbesitzer, Verkäufer und Vermieter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.donnert.org">Sabine Donnert Immobilien</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1 class="wp-block-heading has-text-align-center" style="font-size:60px">Energieausweis beim Immobilienverkauf: Was Verkäufer wissen sollten</h1>



<div style="height:16px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>


<div class="has-text-align-center wp-block-post-date"><time datetime="2025-02-10T13:32:44+01:00">Februar 10, 2025</time></div>


<div style="height:56px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="585" src="https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieausweis-1-1024x585.jpg" alt="Energieausweis mit Energieeffizienzklassen" class="wp-image-1549" srcset="https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieausweis-1-1024x585.jpg 1024w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieausweis-1-300x171.jpg 300w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieausweis-1-768x439.jpg 768w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieausweis-1-1536x878.jpg 1536w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieausweis-1.jpg 1792w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<div style="height:47px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Inhaltsangabe</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker1">Arten von Energieausweisen</a></strong></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker">Wann benötige ich welchen Ausweis?</a></strong></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker3">Warum ist der Energieausweis wichtig?</a></strong></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker4">Wann ist der Energieausweis Pflicht?</a></strong></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker5">Wer stellt den Energieausweis aus?</a></strong></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker6">Wie viel kostet er?</a></strong></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><a href="#anker9"><strong>Das Ampelsystem der Energieeffizienzklassen</strong></a></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker7">Wie beeinflusst die Energieeffizienzklasse den Immobilienpreis?</a></strong></li>



<li style="font-size:18px;line-height:2"><strong><a href="#anker8">Tipps zur Optimierung der Energieeffizienzklasse</a></strong></li>
</ul>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="has-text-align-left" style="border-style:none;border-width:0px;margin-top:0;margin-right:0;margin-bottom:0;margin-left:0;font-size:18px;font-style:normal;font-weight:400;line-height:1.6">Der Energieausweis ist ein offizielles Dokument, das die Energieeffizienz einer Immobilie bewertet. Er dient als entscheidende Informationsquelle für Käufer und Mieter, da er den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten transparent macht. Immobilienbesitzer profitieren ebenfalls, da der Ausweis Schwachstellen aufzeigt und energetische Sanierungen anregen kann. Zudem ist der Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben, wenn Immobilien verkauft, vermietet oder verpachtet werden. </p>



<p></p>



<p class="has-text-align-left" style="border-style:none;border-width:0px;margin-top:0;margin-right:0;margin-bottom:0;margin-left:0;font-size:18px;font-style:normal;font-weight:400;line-height:1.6">Eine transparente Darstellung der Energieeffizienz erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf und unterstützt langfristig eine nachhaltige Immobilienbewirtschaftung. Darüber hinaus ist es verpflichtend, ihn spätestens bei der ersten Besichtigung den Interessenten vorzulegen. </p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker1">Arten von Energieausweisen</h2>



<h3 class="wp-block-heading" style="font-size:20px"><strong>Bedarfsausweis</strong>:</h3>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Grundlage:</strong> Technische Analyse der Immobilie, basierend auf Bauweise, Dämmung, Heizsystem und Fenstern.</li>



<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Merkmale:</strong> Liefert eine objektive Bewertung der Energieeffizienz unabhängig vom Nutzerverhalten.</li>



<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Vorteile:</strong> Präzise und umfassend, ideal für neue oder renovierte Gebäude.</li>



<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Pflicht:</strong> Für unsanierte Gebäude mit Baujahr vor 1977 und weniger als fünf Wohneinheiten. Hier gelten strengere Anforderungen, da diese häufig eine schlechtere energetische Qualität aufweisen.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h3 class="wp-block-heading" style="font-size:20px"><strong>Verbrauchsausweis</strong>:</h3>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Grundlage:</strong> Tatsächliche Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre.</li>



<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Merkmale:</strong> Berücksichtigt das individuelle Nutzerverhalten.</li>



<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Vorteile:</strong> Günstig und weniger aufwändig zu erstellen, geeignet für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten oder nach 1977 gebaut.</li>



<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Einschränkung:</strong> Weniger objektiv, da abhängig vom Verhalten der Bewohner.</li>
</ul>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker2">Wann benötige ich welchen Ausweis?</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<figure class="wp-block-table is-style-stripes" style="margin-top:0;margin-right:0;margin-bottom:0;margin-left:0;padding-top:0;padding-right:0;padding-bottom:0;padding-left:0;font-size:18px;font-style:normal;font-weight:400"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><td><strong>Gebäudeart</strong></td><td><strong>Energieausweis</strong></td></tr><tr><td>Wohngebäude vor 1977, unsaniert, &lt; 5 Wohneinheiten</td><td>Bedarfsausweis verpflichtend</td></tr><tr><td>Wohngebäude vor 1977, saniert und entspricht den Standards der Wärmeschutzverordnung von 1977, &lt; 5 Wohneinheiten</td><td>Bedarfs- oder Verbrauchsausweis</td></tr><tr><td>Wohngebäude nach 1977</td><td><br>Bedarfs- oder Verbrauchsausweis</td></tr><tr><td>Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten, unabhängig vom Baujahr</td><td><br>Bedarfs- oder Verbrauchsausweis</td></tr><tr><td>Nichtwohngebäude</td><td><br>Bedarfs- oder Verbrauchsausweis</td></tr></tbody></table></figure>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker3">Warum ist der Energieausweis wichtig?</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ol class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Gesetzliche Vorgabe</strong><br>Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Energieausweis Pflicht beim Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien.</li>
</ol>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ol start="2" class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Informationsquelle für Käufer und Mieter</strong><br>Der Ausweis liefert Transparenz zur Energieeffizienz, hilft bei der Entscheidungsfindung und der Schätzung der zukünftigen Energiekosten.</li>
</ol>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ol start="3" class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Förderung von Sanierungen</strong><br>Der Energieausweis zeigt energetische Schwächen auf und gibt Empfehlungen zur Verbesserung. So können Eigentümer Energiekosten senken und den Immobilienwert steigern.</li>
</ol>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ol start="4" class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Nachhaltigkeit und Umweltschutz</strong><br>Energieeffiziente Immobilien tragen aktiv zur Reduzierung des CO₂-Ausstoßes bei.</li>
</ol>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker4">Wann ist der Energieausweis Pflicht?</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h3 class="wp-block-heading">Schnellübersicht</h3>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Pflichtangabe in Immobilienanzeigen</strong><br>Die Energieeffizienzklasse muss in Immobilienanzeigen angegeben werden.</li>



<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Pflichtdokument bei Besichtigungen</strong><br>Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis dem Interessenten zur Einsicht vorgelegt werden können.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Ein Haus- oder Wohnungseigentümer benötigt also spätestens dann einen Energieausweis, wenn er sein Objekt verkaufen oder neu vermieten möchte. Spätestens zur Besichtigung durch Kauf- oder Mietinteressenten muss der Ausweis bereitstehen, damit die Energiekennwerte transparent offengelegt werden. Außerdem gilt seit 2014 die Vorgabe, dass in Immobilienanzeigen bestimmte Kennzahlen aus dem Energieausweis (z.B. der Energieverbrauchskennwert, die Effizienzklasse, der wesentliche Heizenergieträger und das Baujahr) angegeben werden müssen. </p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



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<p style="line-height:2.1"><strong>&#8222;Wer dieser Vorlage- und Auskunftspflicht nicht nachkommt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit – fehlende oder vorenthaltene Energieausweise können mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndet werden.&#8220;</strong></p>
</div>
</blockquote>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h4 class="wp-block-heading">Ausnahmen</h4>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Allerdings kennt das Gesetz auch ein paar Ausnahmen. Die Energieausweispflicht entfällt unter anderem bei denkmalgeschützten Gebäuden, bei reinen Abrisshäusern sowie bei sehr kleinen Gebäuden mit weniger als 50 m² Nutzfläche. Ebenfalls keinen Ausweis benötigen Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und weder verkaufen noch vermiete. Für alle anderen Wohngebäude gilt aber: Ohne gültigen Energieausweis kein Verkauf! Entsprechend sollten Verkäufer frühzeitig an die Beantragung eines neuen Ausweises denken, sofern noch keiner vorliegt oder der alte abgelaufen ist. </p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h3 class="wp-block-heading">Gültigkeit</h3>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Ein Energieausweis wird 10 Jahre ab Ausstellung als gültig anerkannt – liegt Ihre letzte Ausstellung also länger zurück, ist bei einem bevorstehenden Verkauf eine Neuerstellung nötig.</p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker5">Wer stellt den Energieausweis aus?</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Energieausweise dürfen nur von <strong>zugelassenen Fachleuten</strong> ausgestellt werden. Das <strong>Gebäudeenergiegesetz (§88 GEG)</strong> legt genau fest, welche Personen dazu berechtigt sind​. In der Regel handelt es sich um Experten mit einer entsprechenden <strong>bautechnischen oder energietechnischen Ausbildung</strong> – zum Beispiel Architekten, Bauingenieure, Gebäudetechniker, Physiker oder ausgebildete <strong>Energieberater</strong>​. Auch Handwerksmeister (z.B. Schornsteinfeger, Heizungsbauer) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sein, wenn sie zusätzliche Qualifikationen im Bereich Energieeffizienz nachgewiesen haben​. Es gibt keine zentrale Behörde, die Energieausweise ausstellt; stattdessen muss der Eigentümer selbst einen qualifizierten Aussteller beauftragen.</p>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Seit 2021 gilt sogar die Vorschrift, dass der Aussteller das Gebäude entweder <strong>persönlich in Augenschein nehmen</strong> muss oder zumindest anhand von ausreichendem Bildmaterial bewerten soll, um die Qualität der Ausstellung sicherzustellen​.</p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker6">Wie viel kostet ein Energieausweis?</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Die Kosten für einen Energieausweis variieren je nach Aufwand und Art des Ausweises. In der Regel trägt der <strong>Verkäufer </strong>die Kosten für die Erstellung​. Ein <strong>Verbrauchsausweis</strong> (auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs) ist meist günstiger und kostet etwa <strong>50 bis 100 Euro</strong>, während ein <strong>Bedarfsausweis</strong> (auf Basis einer technischen Analyse) aufgrund der umfangreicheren Berechnung <strong>300 bis 500 Euro</strong> kosten kann​. Die Preise hängen auch von der Größe und Art des Gebäudes ab (Ein- oder Mehrfamilienhaus etc.). Beide Varianten sind – wie erwähnt – <strong>bis zu 10 Jahre gültig</strong>​. Wichtig zu wissen: Nach größeren <strong>Modernisierungen</strong> am Gebäude (z.B. neue Heizung, Dämmung) empfiehlt es sich, einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen, da sich die Energiekennwerte deutlich geändert haben können​. Vermieter dürfen die Kosten für die Ausstellung im Übrigen <em>nicht</em> auf Mieter umlegen​ – beim Verkauf allerdings fließen die Ausweiskosten gewöhnlich in die Verkaufsausgaben des Eigentümers mit ein.</p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker9">Das Ampelsystem der Energieeffizienzklassen</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Die wohl auffälligste Information im Energieausweis ist die farbige <strong>Skala</strong> mit dem <strong>Pfeil</strong> bzw. Bandtacho, der einer Ampel ähnelt. Steht der Pfeil im <strong>grünen Bereich</strong>, ist der berechnete Energiebedarf gering – die Immobilie ist also energetisch sehr gut. Zeigt er hingegen auf <strong>Gelb oder Rot</strong>, besteht deutliches <strong>Einsparpotenzial</strong>​.</p>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Zur besseren Einordnung wird jeder Immobilie eine <strong>Energieeffizienzklasse</strong> zugeteilt, von <strong>A+ (sehr effizient)</strong> bis <strong>H (sehr ineffizient)</strong>​. Diese Klassen sind zudem mit Ampelfarben hinterlegt: <strong>A+</strong>, <strong>A</strong> und <strong>B</strong> erscheinen in <strong>Grün</strong>, <strong>C</strong>, <strong>D</strong> und <strong>E</strong> in <strong>Gelb</strong>, <strong>F</strong> und <strong>G</strong> in <strong>Orange</strong> und <strong>H</strong> in <strong>Rot​.</strong> So erkennt man auf einen Blick, ob es sich um ein energetisch vorbildliches oder verbesserungswürdiges Gebäude handelt.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<figure class="wp-block-image size-full"><img decoding="async" width="854" height="243" src="https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieeffizienzklassen.jpg" alt="" class="wp-image-2029" srcset="https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieeffizienzklassen.jpg 854w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieeffizienzklassen-300x85.jpg 300w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/02/Energieeffizienzklassen-768x219.jpg 768w" sizes="(max-width: 854px) 100vw, 854px" /></figure>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<figure class="wp-block-table is-style-stripes"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><td><strong>Energieeffizienzklasse</strong></td><td><strong>Endenergiebedarf/-verbrauch pro Jahr</strong></td><td><strong>Haustyp</strong></td><td></td></tr><tr><td>A+</td><td>0 &#8211; 30 kWh/m²a</td><td>Neubauten mit höchstem Energiestandard (Passivhaus, KfW40)</td><td></td></tr><tr><td>A</td><td>30 &#8211; 50 kWh/m²a</td><td>Neubauten, Niedrigenergiehäuser, KfW55</td><td></td></tr><tr><td>B</td><td>50 &#8211; 75 kWh/m²a</td><td>Normale Neubauten</td><td></td></tr><tr><td>C</td><td>75 &#8211; 100 kWh/m²a</td><td>Mindestanforderung für einen Neubau, gut sanierter Altbau</td><td></td></tr><tr><td>D</td><td>100 &#8211; 130 kWh/m²a</td><td>Gut sanierte Altbauten</td><td></td></tr><tr><td>E</td><td>130 &#8211; 160 kWh/m²a</td><td>teilsanierte Altbauten</td><td></td></tr><tr><td>F</td><td>160 &#8211; 200 kWh/m²a</td><td>teilsanierte Altbauten</td><td></td></tr><tr><td>G</td><td>200- 250 kWh/m²a</td><td>schlecht sanierte Altbauten</td><td></td></tr><tr><td>H</td><td>größer als 250 kWh/m²a</td><td>Unsanierte Gebäude</td><td></td></tr></tbody></table></figure>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Doch was bedeuten diese Klassen konkret? Maßgeblich ist der sogenannte <strong>Endenergiebedarf</strong> bzw. Verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Ein Gebäude der Klasse <strong>A+</strong> benötigt weniger als <strong>30 kWh/m²a</strong>, was meist nur von Neubauten mit Passivhaus-Standard oder sehr gut sanierten Häusern erreicht wird. Zum Vergleich: Ein Haus in Klasse H verbraucht im Betrieb <strong>mehr als achtmal so viel Energie</strong> wie ein effizientes Haus der Klasse A+​. Daher wirkt sich die Effizienzklasse oft direkt auf die <strong>Attraktivität und den Wert</strong> einer Immobilie aus</p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker7">Wie Energieeffizienzklassen den Preis beeinflussen</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Eine gute Energieeffizienzklasse (z.B. A+, A oder B) ist ein <strong>Verkaufsargument</strong>, das in Exposé und Besichtigung betont werden sollte. Energetisch effiziente Häuser sind für viele Käufer attraktiver, da sie auf niedrige laufende <strong>Heizkosten</strong> schließen lassen.</p>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Befindet sich Ihre Immobilie in einer <strong>hohen Effizienzklasse</strong>, können Sie dies also als <strong>Pluspunkt</strong> einsetzen – etwa durch Erwähnung im Titel der Anzeige („Energiesparhaus Klasse B“) oder indem Sie die <strong>geringen Verbrauchswerte</strong> in Aussicht stellen. Studien zeigen, dass Immobilien mit guten Energiewerten zum Teil <strong>deutlich höhere Verkaufspreise</strong> erzielen als vergleichbare Objekte mit schlechter Klasse. So liegen z.B. bei älteren Einfamilienhäusern die Durchschnittspreise für Objekte mit Effizienzklasse <strong>D</strong> rund <strong>20 % höher</strong> als für unsanierte Häuser der Klasse <strong>H</strong>; bei top-sanierten Altbauten der Klasse <strong>A</strong> sogar um ca. <strong>50 % höher</strong> im Vergleich zu H​. Energieeffizienz wird somit immer mehr zu einem <strong>Preistreiber</strong> auf dem Immobilienmarkt. Kein Wunder – angesichts steigender Energiepreise und möglicher zukünftiger Sanierungspflichten schauen Käufer heute genau hin. </p>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Auf der anderen Seite müssen Verkäufer mit <strong>schwachen Energiewerten</strong> (etwa Klasse F, G oder H) entsprechend vorbereitet sein. Eine schlechte Klasse ist kein automatischer Verkaufs-K.o., aber sie kann zu verstärkten Nachfragen oder Verhandlungen führen. Käufer könnten z.B. auf Basis des Ausweises einschätzen, welche <strong>Sanierungskosten</strong> perspektivisch auf sie zukommen, und den <strong>Kaufpreis</strong> dafür nach unten korrigieren wollen. Als Verkäufer sollten Sie in so einem Fall realistisch bleiben: Wenn Ihr Haus energetisch im unteren Bereich liegt, kann es sinnvoll sein, dies bereits im Angebotspreis zu berücksichtigen oder zumindest <strong>Transparenz</strong> zu zeigen (z.B. indem Sie auf Modernisierungsmöglichkeiten hinweisen). Eventuell enthaltene <strong>Modernisierungsempfehlungen im Bedarfsausweis</strong> können Sie an Interessenten weitergeben – das zeigt, dass Sie offensiv mit dem Thema umgehen. Zudem signalisiert ein offengelegter Energieausweis <strong>Vertrauen und Offenheit</strong>, was beim Käufer positiv ankommt. Umgekehrt wäre es kontraproduktiv, die Energiewerte verschweigen zu wollen – spätestens beim Besichtigungstermin muss der Ausweis ohnehin vorgelegt werden, und negative Überraschungen könnten das Vertrauen zerstören.</p>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Insgesamt gilt: Eine <strong>gute Energieeffizienz</strong> kann den Wert Ihrer Immobilie <strong>steigern</strong> und den Verkauf beschleunigen, während eine schlechte Effizienz zwar eine Herausforderung darstellt, aber durch den richtigen Umgang (z.B. faire Preisgestaltung, Hinweis auf Fördermöglichkeiten für Sanierungen etc.) gemeistert werden kann. Verkäufer sollten die Bedeutung des Energieausweises daher nicht unterschätzen und dieses Dokument aktiv als <strong>Instrument</strong> im Verkaufsprozess nutzen.</p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker8">Tipps zur Optimierung des Energieausweises</h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Gerade wenn Sie etwas Vorlaufzeit vor dem Verkauf haben, gibt es verschiedene <strong>Maßnahmen</strong>, mit denen Sie die Kennwerte im Energieausweis <strong>positiv beeinflussen</strong> können. Ein Energieberater hilft Ihnen die beste Lösung zu finden.</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Dämmung verbessern</strong><br>Eine der effektivsten Methoden, um den Energiebedarf zu senken, ist eine <strong>nachträgliche Dämmung</strong> von Dach, Fassade oder Kellerdecke. Durch eine gute Wärmedämmung geht im Winter weniger Heizwärme verloren (und im Sommer dringt weniger Hitze ein). Bereits relativ einfache Maßnahmen wie die <strong>Dachbodendämmung</strong> können viel bewirken. Studien beziffern die mögliche <strong>Einsparung</strong> durch Dämmmaßnahmen auf <strong>20–30 % des Energieverbrauchs</strong>, was sich direkt in besseren Kennwerten im Energieausweis niederschlägt​. </li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Heizungsanlage modernisieren</strong> <br>Ist die Heiztechnik veraltet, kann ein Austausch Wunder wirken. Eine moderne <strong>Brennwertheizung</strong> arbeitet wesentlich effizienter als der alte Kessel. Durch den Einbau eines neuen Heizsystems sinkt der Energieverbrauch und damit verbessert sich automatisch auch die Einstufung im Ausweis​. Eine neue Heizung erhöht nicht nur die Effizienzklasse, sondern auch den <strong>Marktwert</strong> der Immobilie, da Käufer teure Heizungserneuerungen scheuen. Tipp: Lassen Sie sich von einem Energieberater oder Heizungsbauer beraten.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Erneuerbare Energien nutzen</strong><br>Der Einsatz von <strong>Solartechnik</strong> kann den energetischen Eindruck Ihres Hauses weiter verbessern. Eine <strong>Photovoltaik-Anlage</strong> zur Stromerzeugung oder <strong>Solarthermie</strong> für Warmwasser reduziert den externen Energiebezug und verbessert somit die Energiebilanz. Zwar fließt der selbst erzeugte Strom nicht direkt in den Energiekennwert ein, doch beispielsweise eine Solarthermie-Anlage für Warmwasser kann den <strong>Endenergiebedarf</strong> senken. Im Bedarfsausweis werden solche Techniken positiv berücksichtigt. Auch eine Holzpellet-Heizung oder andere erneuerbare Heizsysteme tragen zu einer besseren Bewertung bei.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Fenster und Türen austauschen</strong><br>Über alte, undichte Fenster und Türen geht viel Wärme verloren. Wenn Ihre Fenster einfach verglast sind oder Zugluft spürbar ist, kann ein Tausch gegen moderne <strong>Isolierverglasung</strong> die Energieeffizienz deutlich erhöhen. Neue Fenster bzw. gut abgedichtete Fensterflächen wirken sich ebenfalls positiv auf die Berechnung im Bedarfsausweis aus, da der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) verbessert wird.</li>
</ul>



<div style="height:100px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.donnert.org/vermarktung/energieausweis-wichtige-informationen-fuer-immobilienbesitzer-verkaeufer-und-vermieter/">Energieausweis: Wichtige Informationen für Immobilienbesitzer, Verkäufer und Vermieter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.donnert.org">Sabine Donnert Immobilien</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheidung &#038; Immobilie: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?</title>
		<link>https://www.donnert.org/scheidung/immobilien-und-scheidung-was-sie-ueber-gueterstand-eigentumsuebertragung-und-teilungsversteigerung-wissen-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sabine Donnert]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jan 2025 10:54:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[hausverkauf]]></category>
		<category><![CDATA[immobilienverkauf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhaltsangabe Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern wirft auch zahlreiche praktische Fragen auf – insbesondere, wenn ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung vorhanden ist. Immobilien sind oft der wertvollste Besitz eines Ehepaares und stehen daher bei einer Trennung im Mittelpunkt. Jährlich werden in Deutschland rund 140.000 Ehen geschieden​. In vielen dieser Fälle muss [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.donnert.org/scheidung/immobilien-und-scheidung-was-sie-ueber-gueterstand-eigentumsuebertragung-und-teilungsversteigerung-wissen-muessen/">Scheidung &amp; Immobilie: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.donnert.org">Sabine Donnert Immobilien</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="font-size:50px;" class="has-text-align-center wp-block-post-title">Scheidung &amp; Immobilie: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?</h1>


<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>


<div class="has-text-align-center wp-block-post-date"><time datetime="2025-01-31T11:54:31+01:00">Januar 31, 2025</time></div>


<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="585" src="https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/01/Haus_Wohnung_Scheidung-1024x585.jpg" alt="" class="wp-image-2328" srcset="https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/01/Haus_Wohnung_Scheidung-1024x585.jpg 1024w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/01/Haus_Wohnung_Scheidung-300x171.jpg 300w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/01/Haus_Wohnung_Scheidung-768x439.jpg 768w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/01/Haus_Wohnung_Scheidung-1536x878.jpg 1536w, https://www.donnert.org/wp-content/uploads/2025/01/Haus_Wohnung_Scheidung.jpg 1792w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Inhaltsangabe</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:16px;line-height:2"><strong><a href="#anker1">Steuerliche Aspekte: Was ist in Deutschland zu beachten?</a></strong></li>



<li style="font-size:16px;line-height:2"><strong><a href="#anker2">Möglichkeiten der Immobilienaufteilung bei Scheidung</a></strong></li>



<li style="font-size:16px;line-height:2"><strong><a href="#anker3">Laufende Finanzierung: Was passiert mit Krediten?</a></strong></li>



<li style="font-size:16px;line-height:2"><strong><a href="#anker4">Was steht mir bei einer Scheidung zu?  Vermögensaufteilung &amp; Beispiele</a></strong></li>



<li style="font-size:16px;line-height:2"><strong><a href="#anker5">Emotionale Aspekte: Neutralität durch den Makler</a></strong></li>
</ul>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern wirft auch zahlreiche praktische Fragen auf – insbesondere, wenn ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung vorhanden ist. Immobilien sind oft der wertvollste Besitz eines Ehepaares und stehen daher bei einer Trennung im Mittelpunkt. Jährlich werden in Deutschland rund 140.000 Ehen geschieden​. In vielen dieser Fälle muss geregelt werden, was mit dem gemeinsamen Zuhause geschieht. Dabei spielt es rechtlich <strong>keine Rolle, wer das Haus finanziert hat</strong> – stehen beide Ehepartner im Grundbuch, gehört die Immobilie auch <em>beiden</em>​.</p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker1" style="font-size:30px"><strong>Steuerliche Aspekte: Was ist in Deutschland zu beachten?</strong></h2>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Neben den emotionalen Hürden spielen <strong>steuerliche Fragen</strong> bei einer Scheidungsimmobilie eine große Rolle. Wird nicht sorgfältig geplant, können unnötige Steuerkosten entstehen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Grunderwerbsteuer vermeiden<br></strong>Findet im Zuge der Scheidung ein <strong>Eigentümerwechsel</strong> an der Immobilie statt (z.B. ein Partner übernimmt das Haus allein und der andere erhält Geld), fällt in der Regel keine Grunderwerbssteuer an (Sonderregelung). Ehepartner sind nämlich von dieser Steuer befreit. Voraussetzung hierfür ist allerdings der zeitliche Zusammenhang zwischen Scheidung und Vermögensauseinandersetzung. <br><br><strong>Achtung:</strong> <br>Erfolgt die Übertragung erst längere Zeit <em>nach</em> der Scheidung, kann das Finanzamt diese Befreiung verwehren und die Steuer verlangen​. Diese liegt je nach Bundesland zwischen ca. <strong>3,5 % und 6,5 %</strong> des Immobilienwertes. <strong>In Bayern liegt er bei 3,5%.</strong> Bei einem Haus im Wert von 400.000 € wären das also 14.000 € Steuer. <br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Ein Ehepaar trennt sich 2025, die Scheidung wird 2026 rechtskräftig. Wenn der Ehemann 2027 die zuvor gemeinsame Immobilie endgültig allein übernimmt und die Ex-Partnerin auszahlt, könnte Grunderwerbsteuer fällig werden. Erfolgt die Übernahme hingegen bereits 2025/2026 im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung, bleibt sie steuerfrei.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Spekulationssteuer (Veräußerungsgewinn)</strong><br>Die <strong>Spekulationsfrist</strong> für private Immobilien in Deutschland beträgt <strong>10 Jahre</strong>. Sie beginnt mit dem Datum des ersten, notariellen Vertrages (Kauf) und endet mit dem Datum des zweiten, notariellen Vertrages (Verkauf). Verkaufen Ehegatten das gemeinsame Haus mit Gewinn <strong>innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf</strong>, fällt auf den Gewinn grundsätzlich Spekulationssteuer an – es sei denn, die Immobilie wurde bis zum Verkauf selbst bewohnt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum wird keine Spekulationssteuer erhoben. Relevant wird die Steuer aber, wenn die Immobilie <strong>nicht (mehr) selbst genutzt</strong> wird, etwa weil einer der Partner ausgezogen ist und der andere die Immobilie mietet. Dann gilt für den ausgezogenen Partner der Verkauf als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft​.<br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Das Ehepaar A kaufte 2018 ein Haus für 300.000 €. 2023 trennen sie sich, ein Partner zieht aus. 2024 wird das Haus für 400.000 € verkauft. Da zwischen Kauf und Verkauf nur 6 Jahre liegen und der ausgezogene Partner die Immobilie nicht mehr selbst bewohnte, muss dieser seinen Gewinnanteil (50.000 €) mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Angenommen er unterliegt dem Spitzensteuersatz ~42 %, wären rund 21.000 € Spekulationssteuer fällig. Hätte man bis 2028 gewartet, wäre der Verkauf komplett steuerfrei gewesen. <br><br><strong>Tipp:</strong><br>Im Zweifel kann es sinnvoll sein, mit dem Verkauf zu warten, bis die 10-Jahres-Frist um ist, um Steuern zu sparen​.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Eigenheim bei Eigennutzung</strong><br>Wurde das Haus bis zur Trennung von <em>beiden</em> Eheleuten selbst bewohnt, greift eine Ausnahme: Auch wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, bleibt der Verkauf steuerfrei, <strong>wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde</strong>. Bei Scheidung zieht jedoch meist ein Partner vorher aus – dann gilt obige Regelung für den Ausgezogenen nicht mehr. Hier kann es sinnvoll sein, dass der ausgezogene Partner z.B. noch <strong>bis zum 31.12. des Vorjahres</strong> offiziell in der Immobilie gemeldet bleibt, um die Steuerfreiheit zu retten (steuerliche Beratung empfohlen).</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Schenkungsteuer bei Übertragung an Kinder</strong><br>Wenn die Immobilie im Zuge der Scheidung <strong>auf die gemeinsamen Kinder übertragen</strong> werden soll (Stichwort vorweggenommene Erbfolge), ist dies steuerlich als <strong>Schenkung</strong> zu behandeln. <strong>Eltern</strong> haben pro <strong>Kind</strong> einen Freibetrag von <strong>400.000 €</strong> – gemeinsam also 800.000 € – den sie steuerfrei übertragen können. Liegt der Immobilienwert darunter, fällt keine Schenkungsteuer an. <br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Eltern überschreiben das ehemals gemeinsame Haus im Wert von 600.000 € je zur Hälfte an Sohn und Tochter. Jeder Elternteil verschenkt damit 300.000 € an jedes Kind – alle Beträge liegen unter 400.000 €, es bleibt steuerfrei. Überschreitet der Wert die Freibeträge, wird Schenkungsteuer fällig. <br><br><strong>Wichtig:</strong> <br>Solche Übertragungen müssen notariell beurkundet werden. Außerdem darf ein Ehepartner der Übertragung <strong>nicht einseitig ohne Zustimmung des anderen</strong> zustimmen, wenn die Schenkung einen Großteil des Vermögens ausmacht (laut Rechtsprechung ab ~85 % des Gesamtvermögens)​. Andernfalls kann der benachteiligte Partner sogar einen vorgezogenen Zugewinnausgleich verlangen​. Steuerlich ist eine Übertragung an Kinder kein „Scheidungsfall“ mehr – Grunderwerbsteuer fällt aber innerhalb der engen Familie (Eltern->Kinder) <strong>nicht</strong> an, nur Schenkungsteuer bei Überschreiten des Freibetrags.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Zusammengefasst lohnt es sich, <strong>Steuerexpertise</strong> hinzuzuziehen oder beim Finanzamt nachzufragen, bevor man im Scheidungsstress vorschnell über die Immobilie verfügt. So lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden.</p>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker2" style="font-size:30px;line-height:1.6"><strong>Möglichkeiten der Immobilienaufteilung bei Scheidung</strong></h2>



<div style="height:10px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Wie kann man nun ganz praktisch mit dem gemeinsamen Haus oder der Eigentumswohnung verfahren? Es gibt verschiedene <strong>Szenarien</strong>, wie eine Aufteilung oder Nutzung aussehen kann. Im Folgenden die gängigsten Möglichkeiten – jeweils mit kurzer Erklärung und einem Zahlenbeispiel:</p>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Ein Partner bleibt in der Immobilie (gemeinsames Eigentum bleibt bestehen)</strong><br>Hierbei verlässt ein Ehepartner das Haus, während der andere mit eventuell gemeinsamen Kindern wohnen bleibt. <strong>Eigentümer bleiben jedoch beide</strong> zu den bisherigen Anteilen. Diese Lösung bietet Stabilität (v.a. für Kinder, die im gewohnten Umfeld bleiben), birgt aber langfristig Konfliktpotenzial. Wichtig ist zu regeln, wer die <strong>laufenden Kosten</strong> (Kreditraten, Instandhaltung, Nebenkosten) trägt. Oft übernimmt der verbleibende Partner alle Kosten. Der ausziehende Partner hat zwar kein Wohnrecht mehr, aber weiterhin Vermögensanteile am Haus. Er kann unter Umständen eine <strong>Nutzungsentschädigung</strong> verlangen – also eine Art „Miete“, weil sein Anteil vom anderen genutzt wird. <br><br><strong>Beispiel: </strong><br>Das Ehepaar besitzt gemeinsam ein schuldenfreies Haus im Wert von 300.000 € (jeder hält 50 % = 150.000 € Anteil). Nach der Trennung bleibt die Frau mit den Kindern im Haus, der Mann zieht aus. Beide behalten je 50 % Eigentum. Die Frau übernimmt sämtliche Hauskosten. Der Mann könnte theoretisch vom Zeitpunkt der Scheidung an eine monatliche Entschädigung fordern, die z.B. einer ortsüblichen Kaltmiete von 1.000 € <em>anteilig</em> für seinen 50%-Eigentumsanteil entspricht (also 500 €). In der Praxis wird das aber häufig nicht verlangt, um des Friedens willen – oder man einigt sich darauf, diese Forderung zumindest bis zu einer endgültigen Lösung (Verkauf/Auszahlung) auszusetzen. Diese Option ist <strong>nur eine Zwischenlösung</strong>. Auf Dauer werden beide Ex-Partner vermutlich ein klarere Verhältnisse wollen, etwa einen späteren Verkauf oder doch noch eine Auszahlung.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Ein Partner zahlt den anderen aus (Alleineigentum eines Partners)</strong><br>Eine häufige Variante: Einer der Ex-Partner übernimmt das Haus <strong>alleine</strong> und zahlt den anderen aus. Das bedeutet, der Übernehmer wird zum <strong>Alleineigentümer</strong>, der andere erhält im Gegenzug eine <strong>Ausgleichszahlung</strong> in Höhe seines bisherigen Anteils. Wichtig ist hier zunächst die <strong>Wertermittlung</strong>: Man muss sich auf einen Immobilienwert einigen. Üblich ist ein Gutachten oder die Einschätzung eines Maklers als Basis. <br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Gemeinsames Haus im Wert von 400.000 € mit jeweils hälftigem Eigentum, Restschuld aus dem Kredit noch 80.000 €. Der Partner, der das Haus behält, muss zunächst die Bank fragen, ob er den laufenden Kredit <strong>allein übernehmen</strong> kann – seine Bonität wird geprüft. Wenn ja, wird er alleiniger Kreditnehmer (oft per <em>Schuldhaftentlassung</em> des anderen bei der Bank). Die Restschuld 80.000 € trägt er fortan allein. Zusätzlich muss er den Ex-Partner auszahlen: 50 % des Hauswerts abzüglich der Hälfte der Schulden. Hier: 50 % von 400.000 = 200.000 €, abzüglich 50% der Restschuld (40.000 €) = <strong>160.000 €</strong> Auszahlungssumme. Dieser Betrag kann ggf. durch ein neues Darlehen finanziert werden. Nach der Auszahlung und Grundbuchübertragung gehört das Haus zu 100 % dem Übernehmer. <br><br>Vorteil dieser Lösung: Klare Verhältnisse – einer behält das Haus, der andere bekommt Geld. <br>Nachteil: Der Übernehmer benötigt ausreichend <strong>finanzielle Mittel</strong> bzw. Kreditwürdigkeit, um sowohl den Partner auszuzahlen als auch den Kredit weiterzutragen. Die monatliche Rate sollte idealerweise nicht mehr als ~35 % seines Nettoeinkommens ausmachen​, sonst verweigert die Bank die Umschreibung und es muss evtl. eine <em>neue</em> Finanzierung aufgesetzt werden (mit möglichen Vorfälligkeitsentschädigungen für das alte Darlehen).</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Übertragung der Immobilie auf die Kinder (Vorabe​rbe/Schenkung)</strong><br>Manchmal entscheiden sich Eltern, im Scheidungsfall das Haus <strong>den Kindern zu überlassen</strong> – etwa um Streit zu vermeiden oder um den Vermögenswert in der Familie zu halten. Die Eltern geben also ihr Eigentum auf und <strong>überschreiben die Immobilie an die Kinder</strong>, meist unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs, falls einer der Eltern weiter darin wohnen möchte. Dieses Modell erfordert viel Vertrauen, da die Eltern ab dann <em>Mieter im Haus der Kinder</em> wären. Steuerlich, wie oben erläutert, ist die Schenkung an Kinder bis 400.000 € pro Elternteil und Kind frei​.<br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Das gemeinsame Haus (Wert 500.000 €) soll an den einzigen Sohn übertragen werden. Beide Eltern übertragen je 50 % zu je 250.000 €. Da jeder Elternteil dem Sohn 250.000 € schenkt und damit unter dem Freibetrag von 400.000 € bleibt, fällt keine Steuer an. Im Gegenzug vereinbaren die Eltern mit dem Sohn, dass die Mutter bis auf Weiteres im Haus wohnen darf (unentgeltliches Wohnrecht) und der Vater auszieht. <br>Wichtig: <strong>Zustimmung beider Elternteile</strong> ist nötig. Kein Elternteil darf die Immobilie alleine verschenken, wenn sie nahezu das gesamte gemeinsame Vermögen darstellt​. Außerdem sollte so etwas unbedingt im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und mit anwaltlicher Beratung geschehen, um spätere Konflikte (z.B. unter den Kindern oder bei neuer Heirat eines Elternteils) zu vermeiden. Diese Lösung kommt eher selten vor, da die meisten Paare entweder das Haus verkaufen oder einer übernimmt. Sie kann aber sinnvoll sein, wenn die Eltern primär die Versorgung der Kinder im Blick haben und beide finanziell unabhängig vom Hauswert sind.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Aufteilung des Hauses in zwei Wohneinheiten</strong><br>Verfügt das Haus über entsprechend trennbare Räumlichkeiten (z.B. ein Zweifamilienhaus oder genug Platz, um zwei Wohnungen zu bilden), kann man überlegen, das Haus <strong>baulich und rechtlich zu teilen</strong>. Aus einem gemeinsamen Haus würden dann beispielsweise <strong>zwei Eigentumswohnungen</strong> entstehen – jede Ex-Partei würde eine Wohnung erhalten. Dies setzt voraus, dass eine <em>Teilungserklärung</em> notariell erstellt wird und das Grundbuch entsprechend angepasst wird (Begründung von Wohnungseigentum). <br><br><strong>Beispiel: </strong><br>Ein Haus im Wert von 600.000 € wird in zwei gleich große Wohneinheiten umgewandelt. Jede Einheit hat dann rechnerisch einen Wert von 300.000 €. Partner A wird Alleineigentümer der Wohnung im Erdgeschoss, Partner B der Wohnung im Obergeschoss. Dafür müssen sich beide gegenseitig ihre bisherigen Miteigentumsanteile übertragen (A gibt B seinen Anteil an der oberen Wohnung und umgekehrt). Da dies im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung einer Scheidung erfolgt, kann es von der Grunderwerbsteuer befreit sein (analog zur Auszahlungslösung). Beide wären danach wirtschaftlich getrennt, leben aber weiterhin auf demselben Grundstück – nur eben in separaten Einheiten mit jeweils eigenem Grundbuchblatt. <br><br>Vorteil: Beide behalten Wohnraum und Vermögenswert. <br>Nachteil: <strong>Räumliche Nähe</strong> – diese Lösung funktioniert nur, wenn das Verhältnis halbwegs freundschaftlich bleibt, denn man ist nun Nachbar. Zudem entstehen <strong>Umwandlungskosten</strong> (Notar, Architekt für die Aufteilung, evtl. Umbaukosten für getrennte Versorgungsanschlüsse etc.). Und nicht jedes Haus lässt sich einfach teilen – baurechtliche Vorgaben müssen beachtet werden. Dennoch kann dies eine kreative Lösung sein, um „aus 1 mach 2“ zu machen, ohne dass einer ganz auf das Zuhause verzichten muss.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Das Haus gemeinsam vermieten und Einnahmen teilen</strong><br>Anstatt die Immobilie selbst zu nutzen oder zu verkaufen, können Ex-Partner sie auch <strong>gemeinsam vermieten</strong>. Das Haus wird dann zur Kapitalanlage, die monatliche Miete wird untereinander aufgeteilt (typischerweise je 50/50). Diese Variante wählen Paare oft, wenn sie <em>vorerst</em> nicht verkaufen möchten – etwa weil der Immobilienmarkt ungünstig ist oder man das Haus als Altersvorsorge behalten will. <br><br><strong>Beispiel: </strong><br>Die Ex-Partner haben ein abbezahltes Haus (Wert 350.000 €). Marktübliche Mieteinnahmen liegen bei 1.400 € pro Monat. Sie beschließen, das Haus an Dritte zu vermieten. Nach Abzug laufender Kosten (Instandhaltung, Rücklagen, eventuell Verwaltung) verbleiben z.B. netto 1.200 € monatlich, die hälftig geteilt werden – also <strong>600 €</strong> für jeden. <br><br>Vorteil: Beide erzielen weiterhin Einkommen aus der Immobilie und tilgen ggf. einen noch laufenden Kredit damit weiter. Die Vermietung kann helfen, eine vorzeitige Kreditauflösung zu vermeiden, da die Raten aus Miete bedient werden können​. So spart man sich eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung der Bank. Auch Grundbuchkosten spart man, weil vorerst keine Änderung der Eigentümer erfolgt​. <br>Nachteil: Man bleibt als <strong>Geschäftspartner</strong> verbunden. Entscheidungen als Vermieter (Mieter auswählen, Renovierungen, Mietpreiserhöhungen etc.) müssen gemeinsam getroffen werden. Das erfordert weiterhin Abstimmung und vertrauensvolle Zusammenarbeit – was nicht jeder Trennung standhält. Außerdem verschiebt diese Lösung die endgültige Vermögensauseinandersetzung nur in die Zukunft. Oft wird das Haus dann einige Jahre später doch verkauft oder einer übernimmt es, wenn die Situation es erlaubt. Solange beide aber gut kooperieren können, ist die Vermietung eine überbrückende oder auch langfristige Option, die finanzielle Vorteile bringen kann.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Gemeinsamer Verkauf und Teilung des Erlöses</strong><br>Dies ist wohl die <em>klarste</em> und häufig auch fairste Lösung. Die Immobilie wird auf dem freien Markt <strong>verkauft</strong>, und der <strong>Verkaufserlös</strong> wird zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt. Meist gilt mangels anderer Vereinbarung eine hälftige Teilung (50/50), sofern beide hälftig Eigentümer waren. <br><br>Vorteil dieser Variante: Beide erhalten Geld und können damit getrennt neu anfangen (z.B. jeweils eine kleinere Wohnung kaufen oder die finanzielle Grundlage für den Neuanfang sichern). Außerdem sind nach dem Verkauf <strong>keine gemeinsamen Verpflichtungen</strong> mehr verbunden – das Kapitel „Haus“ ist abgeschlossen. <br><br><strong>Beispiel:</strong> Hauswert laut Makler 500.000 €, Restschuld Bank 100.000 €. Das Haus wird für 500.000 € erfolgreich verkauft. Von dem Erlös werden die verbleibenden 100.000 € Kredit zurückgezahlt. Bleiben 400.000 € übrig. Zusätzlich fallen Verkaufskosten an (Maklercourtage z.B. 3 % = 15.000 €, Notar und Grundbuch ca. 1,5 % = 7.500 €, zusammen ~22.500 €). Netto bleiben rund <strong>377.500 €</strong>, die zu je 188.750 € an beide verteilt werden. (Eventuell könnte noch Spekulationssteuer abgehen, falls anwendbar, s.o.) Beide Ex-Partner gehen somit mit einem sechsstelligen Betrag auseinander, den sie investieren oder für den Neustart nutzen können. <br><br><strong>Wichtig:</strong> Für den Verkauf sollten sich beide einigen, insbesondere über den Preis. Ein Makler kann helfen, einen guten Preis zu erzielen und den Verkaufsprozess professionell abzuwickeln​. Wenn einer der Partner querschießt (z.B. den Verkauf verzögert oder potenzielle Käufer abschreckt), kann es schwierig werden – in letzter Konsequenz müsste dann das Gericht einschreiten. Aber ideal ist natürlich die einvernehmliche Lösung.</li>
</ul>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Teilungsversteigerung bei Uneinigkeit</strong><br>Der <strong>Notnagel</strong>, wenn gar keine Einigung erzielt werden kann, ist die <strong>Teilungsversteigerung</strong>. Dabei handelt es sich um eine Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG, die einer der Miteigentümer beim Amtsgericht beantragen kann, um die Gemeinschaft aufzulösen. Das Gericht lässt die Immobilie öffentlich versteigern und teilt anschließend den Erlös unter den Parteien auf. Diese Variante sollte jedoch <strong>nur das letzte Mittel</strong> sein, da sie fast immer <strong>finanzielle Nachteile</strong> bringt. Zum einen fallen Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren an (die beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt werden). Bei einem Hauswert von 500.000 € können sich die Gerichtskosten und Gutachterkosten auf mehrere tausend Euro summieren​. Zum anderen werden Immobilien bei Zwangsversteigerungen <strong>oft unter Marktwert verkauft</strong>. Erfahrungsgemäß liegen die Erlöse deutlich niedriger als bei einem freihändigen Verkauf – Schnäppchenjäger und Investoren nutzen solche Auktionen, um günstig zu kaufen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass nur <strong>70-80 % des Verkehrswerts</strong> erzielt werden. Die Beteiligten machen also Verluste. <br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Können sich beide absolut nicht einigen, beantragt einer die Teilungsversteigerung. Das Haus hat einen Verkehrswert von 400.000 €. In der Auktion erhält der Höchstbietende aber nur 300.000 €. Nach Abzug der Gerichtskosten bleiben vielleicht 280.000 € zur Verteilung – jeder Ex-Partner bekäme nur 140.000 €. Hätten sie sich gütlich geeinigt und das Haus normal verkauft, wären evtl. ~180.000 € pro Person möglich gewesen. Dieser drastische Unterschied zeigt, warum man alles versuchen sollte, <em>vorher</em> eine Lösung zu finden. Eine Teilungsversteigerung ist wirklich nur anzuraten, wenn völlige Blockade herrscht. In vielen Fällen setzen Ex-Partner die Androhung einer Versteigerung auch als <strong>Druckmittel</strong> ein, um doch noch eine Einigung (z.B. Verkauf oder Auszahlung) zu erzielen – denn am Ende verlieren beide, wenn es dazu kommt.</li>
</ul>



<div style="height:50px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker3" style="font-size:30px;line-height:1.6"><strong>Laufende Finanzierung: Was passiert mit Krediten?</strong></h2>



<div style="height:20px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Besonders heikel ist die Frage nach einem <strong>laufenden Immobilienkredit</strong>. Viele Paare haben gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, um das Haus zu finanzieren. Trennt man sich, bleibt dieser Kredit erstmal bestehen – die Bank interessiert die Scheidung an sich nicht, sie will nur, dass die Raten weiter bedient werden. Grundsätzlich gilt: <strong>Wer den Kreditvertrag unterschrieben hat, haftet auch weiterhin dafür</strong>​.</p>



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<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Gemeinsamer Kredit</strong><br>Haben <em>beide</em> Ehegatten den Darlehensvertrag unterschrieben, haften auch beide <strong>gesamtschuldnerisch</strong> für die volle Kreditsumme. Das heißt, die Bank kann theoretisch von jedem die komplette Rate verlangen, nicht nur die Hälfte. Praktisch zahlt oft derjenige weiter, der auch im Haus wohnen bleibt – aber wenn dieser nicht zahlt, kann die Bank vom Ex-Partner die Rate einfordern. Die Scheidung entbindet niemanden einseitig von dieser Verpflichtung. Daher muss bei Übernahme des Hauses durch einen Partner unbedingt die <strong>Finanzierung neu geregelt</strong> werden. Im Idealfall entlässt die Bank den ausziehenden Partner aus der Schuldhaft (Schuldhaftentlassung), sodass nur noch der verbleibende Ehepartner als Kreditnehmer geführt wird​. Voraussetzung ist, dass dieser allein genügend Bonität hat und die Bank zustimmt. Die Bank wird streng prüfen, ob das Einkommen des verbleibenden Schuldners reicht – oft gilt die Faustregel, dass die monatliche Kreditrate nicht mehr als 35 % des Nettoeinkommens betragen sollte​. Stimmt die Bank zu, wird der Kreditvertrag entsprechend geändert. Stimmt sie <em>nicht</em> zu, etwa weil das Einkommen nicht reicht oder Sicherheiten verlorengehen, gibt es <strong>Alternativen</strong>: Man kann versuchen, den Kredit bei einer anderen Bank komplett auf den verbleibenden Partner zu <strong>umschulden</strong> – oft wird dann eine Vorfälligkeitsentschädigung an die alte Bank fällig, was ins Scheidungsbudget eingeplant werden muss. Oder, wenn alle Stricke reißen, bleibt nur der <strong>Verkauf</strong> der Immobilie, um mit dem Erlös den Kredit abzulösen und niemanden in die Schuldenfalle zu bringen.</li>
</ul>



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<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Alleine abgeschlossener Kredit</strong><br>Ist nur einer der Ehepartner Darlehensnehmer (und steht vielleicht auch allein im Grundbuch), dann ist allein dieser vertraglich verpflichtet, den Kredit weiterzuzahlen​. Das ändert sich durch die Scheidung nicht. Allerdings kann der zahlende Ex-Partner unter Umständen <strong>Ausgleich</strong> vom anderen verlangen, wenn das Darlehen <em>während der Ehe</em> gemeinsam für ein Familienheim aufgenommen wurde. Hier kommen komplizierte Ausgleichsansprüche ins Spiel: beispielsweise kann der nicht-vertragliche Partner sich weigern, nach Trennung weiter hälftig zu zahlen, obwohl er Mit-Eigentümer ist – dann könnte der andere im Innenverhältnis Ausgleich fordern oder es über den <strong>Trennungsunterhalt</strong> verrechnen (falls Unterhaltsansprüche bestehen)​. Solche Fälle bedürfen meist anwaltlicher Hilfe. Oft verständigen sich Paare aber darauf, dass derjenige, der in der Immobilie bleibt, auch die Kreditraten übernimmt, während der andere ggf. Unterhalt zahlt, anstatt die Hälfte der Rate.</li>
</ul>



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<figure class="wp-block-pullquote" style="font-size:20px"><blockquote><p>Alle Kreditlösungen sollten in einer <strong>Scheidungsfolgenvereinbarung</strong> schriftlich festgehalten und möglichst mit der Bank abgestimmt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Vertragspartner nicht eigenmächtig aus dem Kredit rauskommt. Solange beide im Vertrag stehen, kann die Bank von beiden Geld fordern – unabhängig davon, was privat zwischen den Ex-Partnern abgesprochen wurde. <br><br>Daher unbedingt für klare Verhältnisse sorgen: entweder Schuldhaftentlassung, neuer Kreditvertrag oder Verkauf/ Ablösung des Darlehenshälfte der Rate.</p></blockquote></figure>



<h2 class="wp-block-heading" id="anker4" style="font-size:30px;line-height:1.6"><strong>Was steht mir bei einer Scheidung zu?  Vermögensaufteilung &amp; Beispiele</strong></h2>



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<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Abschließend stellt sich die Frage: <strong>Welche Ansprüche hat jeder Ehepartner bei einer Scheidung?</strong> Oft wird angenommen, alles werde einfach „halbiert“. Doch so einfach ist es nur im Falle eines vorherigen Vertrages (Gütertrennung) – ansonsten greift das Prinzip des <strong>Zugewinnausgleichs</strong>. Hier ein Überblick über drei typische Konstellationen, wie Vermögen (insbesondere Immobilien) aufgeteilt werden können:</p>



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<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Fall 1: Ehe mit Ehevertrag (individuelle Regelungen)</strong><br>Haben die Partner vor oder während der Ehe einen <strong>Ehevertrag</strong> geschlossen, gilt das darin Vereinbarte. Ein Ehevertrag kann die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall sehr unterschiedlich regeln – oft wird entweder Gütertrennung vereinbart oder ein modifizierter Zugewinnausgleich, bei dem z.B. bestimmte Vermögenswerte ausgenommen sind. <br><br><strong>Beispiel 1:</strong> <br>Die Eheleute vereinbaren bei Heirat in einem notariellen Vertrag, dass das gemeinsam gebaute Haus im Scheidungsfall komplett dem Ehemann gehört und die Ehefrau dafür eine Einmalzahlung von 50.000 € erhält. Kommt es zur Scheidung, wird genau das umgesetzt: Der Mann behält das Haus, muss die Frau aber mit 50.000 € abfinden – unabhängig vom aktuellen Marktwert des Hauses. <br><br><strong>Beispiel 2:</strong> <br>Ehevertrag mit Gütertrennung (siehe Fall 3) – beide Partner behalten jeweils ihr Vermögen komplett, die Immobilie gehört also dem, der im Grundbuch steht. <br><br><strong>Beispiel 3:</strong> <br>Modifizierte Zugewinngemeinschaft per Vertrag – etwa wird vereinbart, dass zwar Zugewinnausgleich erfolgt, aber die <strong>Immobilie selbst nicht geteilt</strong> oder bewertet wird, weil vielleicht ein Elternteil ein Wohnrecht hat oder man das Familienunternehmen schützen will. Kurz: Ein Ehevertrag schafft <strong>Klarheit im Voraus</strong>, kann aber für den benachteiligten Partner auch hart sein. Ohne Ehevertrag greift automatisch der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Wichtig: Eheverträge müssen notariell beurkundet sein. Falls ein Vertrag sehr einseitig ist, kann er im Scheidungsfall unter Umständen angefochten werden – Gerichte prüfen bei extremen Nachteilen die <em>Sittenwidrigkeit</em>. Daher sollten Verträge fair ausgehandelt und idealerweise jeder Partner anwaltlich beraten sein.</li>
</ul>



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<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Fall 2: Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)</strong><br>Die überwiegende Mehrheit der Ehen in Deutschland fällt unter die <strong>Zugewinngemeinschaft</strong>, d.h. es gibt <em>keinen</em> besonderen Ehevertrag. Hier behält zwar während der Ehe zunächst jeder sein eigenes Vermögen, doch im Scheidungsfall findet ein <strong>Zugewinnausgleich</strong> statt​. Das bedeutet: Beide Seiten müssen offenlegen, was an Vermögenswerten am Anfang der Ehe vorhanden war und was am Ende (Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags). <strong>Jeder behält grundsätzlich das, was auf seinen Namen läuft</strong>, aber es wird rechnerisch verglichen, <strong>wer welchen Vermögenszuwachs</strong> (Zugewinn) während der Ehe erzielt hat. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die <strong>Hälfte der Differenz</strong> an den anderen in Geld ausgleichen​.<br>Für Immobilien heißt das: Hatten beide z.B. während der Ehe ein Haus gemeinsam erworben, fließt der <strong>jeweilige Anteil</strong> daran in das Endvermögen beider ein​. Stand nur ein Partner im Grundbuch, wird geschaut, ob das Haus während der Ehe angeschafft wurde oder im Wert gestiegen ist – dieser Wertzuwachs zählt zum Zugewinn dieses Partners. <br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Ehepaar ohne Anfangsvermögen heiratet 2010. 2012 kauft die Frau allein ein Haus für 200.000 € (steht nur auf ihrem Namen), finanziert es teils mit Kredit. 2022 bei Trennung ist das Haus abbezahlt und 300.000 € wert. Außerdem hat der Mann 2022 ein Aktiendepot im Wert von 50.000 € angespart. <br><br><strong>Zugewinn Frau: </strong><br>Hauswert 300.000 € &#8211; Kredit (hier abbezahlt) &#8211; Anfangsvermögen von 0 € = <strong>300.000 €</strong>. <br><br><strong>Zugewinn Mann: </strong><br>Depot über 50.000 € &#8211; Anfangsvermögen von 0 € = <strong>50.000 €</strong>. <br><br>Die Differenz aus den Zugewinnen beläuft sich auf 250.000 €. <br>Pro Ehepartner also auf <strong>125.000 €</strong>. <br><br>Die Frau müsste dem Mann also 125.000 € zahlen. <br><br><em>Wie kommt diese Summe zustande?</em> <br>Im Prinzip entspricht es grob der Hälfte des Hauswertes, da das Haus den Löwenanteil des Zuwachses ausmacht. Der Mann hat keinen direkten Anspruch auf das <strong>Haus selbst</strong>, aber auf Geld. Oft wird dieser Ausgleich dadurch bewerkstelligt, dass entweder das Haus verkauft oder belastet wird (die Frau könnte z.B. eine Hypothek aufnehmen, um den Ausgleich zu zahlen). Hätten beide das Haus zu gleichen Teilen besessen, wäre der Zugewinn beider identisch (jeder 150.000 € in obigem Beispiel) – dann gäbe es <strong>keinen Ausgleichsanspruch</strong>, da beide gleich profitiert haben. Oder anders: <strong>Gemeinsames Eigentum</strong> ist im Grunde schon eine Form der Teilhabe am Vermögenswert; der Zugewinnausgleich greift vor allem, wenn einer deutlich mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere.<br>Wichtig ist: Zum Zugewinn zählen <strong>alle Arten von Vermögen</strong> (Immobilien, Geld, Wertpapiere, Wertsteigerungen von geerbtem Vermögen, Fahrzeuge, Firmenanteile etc.). Schulden werden abgezogen. Erbschaften und Schenkungen von Dritten während der Ehe werden dem <em>Anfangsvermögen</em> zugerechnet, damit derjenige die Erbschaft nicht teilen muss – <strong>aber</strong> Wertsteigerungen dieser geerbten Sachen <em>während</em> der Ehe zählen wiederum zum Zugewinn​. <br><br><strong>Beispiel: </strong><br>Mann erbt 2015 eine schuldenfreie Wohnung (Wert 200.000 €). Bei Scheidung 2025 ist die Wohnung 270.000 € wert. Die 200.000 € zählen nicht als Zugewinn (privilegiertes Anfangsvermögen), die <em>Wertsteigerung</em> von 70.000 € sehr wohl – sie erhöht sein Endvermögen und damit den Zugewinn.<br>Unterm Strich sorgt der Zugewinnausgleich dafür, dass beide Ehepartner <strong>rückwirkend an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Erfolg halb/halb teilhaben</strong>, selbst wenn Vermögenswerte auf nur einen Namen liefen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass beide „alles halbieren“. Es wird in Geld ausgeglichen, nicht zwingend durch Realteilung. Deshalb kann im Scheidungsfall auch ein Haus, das einem Partner gehört, komplett bei diesem bleiben – der andere erhält dann eben einen <strong>Geldausgleich</strong> (ggf. aus anderen Mitteln oder via Verkauf/Belastung der Immobilie).</li>
</ul>



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<ul class="wp-block-list">
<li style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Fall 3: Gütertrennung (völlige Trennung der Vermögen)</strong><br>Haben die Eheleute <strong>Gütertrennung</strong> vereinbart (meist per notariellen Ehevertrag, vor oder während der Ehe), findet <em>kein</em> Zugewinnausgleich statt. Jeder behält, was auf seinen Namen eingetragen ist. Vermögen werden <strong>nicht verrechnet</strong>. In einer Gütertrennung gilt im Prinzip: <em>„Dein Haus bleibt dein Haus, mein Konto bleibt mein Konto.“</em> Gemeinschaftliches Vermögen gibt es rechtlich nicht, außer beide haben vertraglich gemeinsam etwas erworben (z.B. stehen zusammen im Grundbuch, dann haben sie <strong>Miteigentum nach Bruchteilen</strong>, aber das ist dann einfach eine normale Miteigentümer-Gemeinschaft, keine eheliche Zugewinngemeinschaft). <br><br><strong>Beispiel:</strong> <br>Die Eheleute haben im Ehevertrag Gütertrennung festgelegt. Das gemeinsame Haus wurde zwar während der Ehe gekauft, steht aber <em>nur</em> im Grundbuch auf die Frau. Bei Scheidung ändert sich daran nichts: Das Haus gehört weiterhin der Frau alleine, <strong>ohne</strong> dass der Mann einen Ausgleich dafür verlangen kann. Er hat ja vertraglich auf einen Zugewinnausgleich verzichtet. Was ihm eventuell zustehen kann, ist allenfalls <em>Unterhalt</em> (wenn er bedürftig ist und die Frau leistungsfähig), aber kein Teil des Hausvermögens. <br><br><strong>Ein anderes Beispiel: </strong><br>Stehen in Gütertrennung <strong>beide im Grundbuch</strong> (50/50), dann gehört auch bei Scheidung jedem weiterhin 50 %. Keiner muss dem anderen etwas am Wert <em>ausgleichen</em>, da es keinen Zugewinnausgleich gibt – aber praktisch müssen sie immer noch entscheiden, was mit der gemeinsamen Sache passiert (verkaufen, einer kauft den anderen raus, etc., wie oben beschrieben). Gütertrennung vereinfacht also die <em>Berechnung</em> der Ansprüche, verhindert aber nicht, dass man sich über gemeinsame Güter einigen muss. Sie ist vor allem sinnvoll, wenn beide Partner von Anfang an wirtschaftlich unabhängig bleiben wollen oder große Vermögensunterschiede mit in die Ehe brachten und diese trennen wollen. Allerdings erhält der finanziell schwächere Partner dann bei Scheidung keinerlei Teilhabe am während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs des anderen – das sollte gut überlegt sein.</li>
</ul>



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<p style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Fazit:</strong> Was einem bei Scheidung „zusteht“, hängt maßgeblich vom Güterstand ab. Ohne Vereinbarung sorgt der Zugewinnausgleich zumindest für einen fairen finanziellen Ausgleich, aber kein Schema F ersetzt eine <strong>einvernehmliche Einigung</strong>. Die gesetzlichen Regelungen geben einen Rahmen vor, der verhindern soll, dass einer mit deutlich mehr geht als der andere, sofern die Ehe länger dauerte. Dennoch: Jede Situation ist anders. Deshalb ist eine individuelle Beratung – juristisch und finanziell – im Trennungsfall viel wert. Ein Makler kann bei Immobilienfragen unterstützen, ein Anwalt in den rechtlichen Punkten. Mit kühlem Kopf, guter Beratung und Kooperationsbereitschaft lassen sich Immobilienangelegenheiten bei einer Scheidung <em>ohne Rosenkrieg</em> regeln – zum Wohle aller Beteiligten.</p>



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<h2 class="wp-block-heading" id="anker5" style="font-size:30px;line-height:1.6"><strong>Emotionale Aspekte: Neutralität durch den Makler</strong></h2>



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<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Eine Scheidung geht meist mit starken Emotionen einher. Streit um die Immobilie kann den sogenannten „Rosenkrieg“ zusätzlich anheizen. Hier kann ein <strong>Immobilienmakler als neutrale Instanz</strong> viel bewirken. Durch seine Erfahrung in sensiblen Situationen weiß er, wie man mit beiden Parteien einvernehmlich kommuniziert. Er tritt quasi als <strong>Vermittler</strong> auf und sorgt dafür, dass sachlich über die Zukunft des Hauses gesprochen wird – nicht emotional.</p>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Ein guter Makler bewertet die Immobilie <strong>objektiv</strong>, was wichtig ist: Oft neigt ein Partner dazu, den Wert des Hauses zu hoch oder zu niedrig einzuschätzen, sei es aus emotionaler Verbundenheit oder um den anderen auszuzahlen. Eine neutrale <strong>Marktwertermittlung</strong> schafft Klarheit und verhindert Konflikte darüber, „was das Haus wirklich wert ist“. Außerdem können viele Paare davon profitieren, die Gespräche <strong>in einem neutralen Umfeld</strong> – etwa im Maklerbüro – zu führen, statt am Esstisch des gemeinsam bewohnten Hauses. Das senkt die emotionale Belastung.</p>



<p style="font-size:18px;line-height:1.6">Zudem übernimmt ein Makler viel organisatorische Arbeit (Bewertung, Verkaufsvorbereitung, Behördengänge), was die scheidenden Eheleute entlastet. In einer ohnehin schwierigen Lebensphase hilft es, sich nicht auch noch um jedes Detail der Immobilienabwicklung kümmern zu müssen. Durch die <strong>professionelle Begleitung</strong> können Lösungen gefunden werden, die für alle tragbar sind – sei es Verkauf, Vermietung oder eine Aufteilung – ohne dass der Streit eskaliert. Kurz: Ein erfahrener Makler bringt Ruhe und Sachlichkeit in eine hochemotionale Entscheidungssituation.</p>



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<p style="font-size:18px;line-height:1.6"><strong>Hinweis:</strong> Dieser Artikel gibt einen Überblick für Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung. In komplexen Scheidungsfällen (z.B. mit Auslandbezug, Firmenvermögen, unverheirateten Paaren mit Immobilienkauf etc.) sollten unbedingt Fachanwälte hinzugezogen werden. Für die Immobilienverwertung im Speziellen stehen Makler im Raum Erlangen, Nürnberg und Fürth mit Erfahrung in Scheidungsfällen hilfreich zur Seite.</p>



<div style="height:100px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.donnert.org/scheidung/immobilien-und-scheidung-was-sie-ueber-gueterstand-eigentumsuebertragung-und-teilungsversteigerung-wissen-muessen/">Scheidung &amp; Immobilie: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.donnert.org">Sabine Donnert Immobilien</a>.</p>
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